ISO 9001:2015 - ISO 14001:2015 - ISO 37301:2021 - ISO 37001:2018 - SA 8000:2014 - ECOVADIS
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Export aus der Europäischen Union

Wir sind ein Export orientiertes Unternehmen und liefern unsere Produkte weltweit. Allerdings unterliegen wir Regeln, Vorschriften und Gesetzen, die wir als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO-C sehr streng beachten. Wir bitten deshalb um Ihr Verständnis, dass wir bei der Abwicklung von Exporten in keiner Weise von unseren Prozessen abweichen und uns an die gesetzlichen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union halten!
 
Je nach Bestimmungsland benötigen wir von Ihnen eine schriftliche Bestätigung über den Endabnehmer der Ware. Unsere Ausfuhrbegleitdokumente (ABD) werden über das Elektronische ATLAS Ausfuhrsystem erstellt. Bei Sendungen, die von einer Spedition übernommen werden, müssen wir grundsätzlich von Ihnen die Zollausgangsstelle aus der Europäischen Union genannt bekommen, da wir sonst die MRN (Movement Reference Number) nicht erstellen können. Bei Übernahme durch UPS, FEDEX/TNT oder DHL benötigen wir diese Information von Ihnen nicht. 
 
Bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union liefern wir ausschließlich auf Basis Vorkasse. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die Rechnung erst ausstellen, wenn die Ware fertig verpackt für den Versand vorliegt. Dadurch vermeiden wir Fehler bei den Angaben zu Gewichten und Maßen.
 
Bitte beachten Sie, dass eine nachträgliche Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nicht möglich ist. Wenn Sie ein Ursprungszeugnis benötigen, verlängert sich die benötigte Zeit für den administrativen Teil um ca. 3 - 4 Tage. Ursprungszeugnisse werden ab einem Auftragswert von Euro 4.000,-- kostenlos erstellt. Unter diesem Betrag berechnen wir für die Ausstellung und die Bestätigung durch die Industrie und Handelskammer eine Gebühr von Euro 200,--. 
 
Wenn Sie vor Lieferung überprüfen möchten, ob und wenn ja in welcher Höhe Zollabgaben anfallen, teilen wir Ihnen selbstverständlich vorab den entsprechend korrekten HS Code der Ware mit. 
 
Sollten Sie für die problemlose Verzollung in Ihrem Bestimmungsland eine Steuernummer oder einen anderen zusätzlichen Hinweis auf der Rechnung benötigen, teilen Sie uns dies bitte bei Auftragserteilung mit.
 
Je nach Bestimmungsland müssen wir leider zusätzlich eine rechtsverbindliche Erklärung von Ihnen verlangen, dass die von Ihnen bestellte Ware für Sie bestimmt ist und in dem Land verbleibt, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Wir bitten um Ihr Verständnis.
 
 
Für jede von Ihnen bei uns getätigte Bestellung ist der nachstehende Text ein verbindlicher Bestandteil des Kaufvertrages:
 

1 Der [Einführer/Käufer] verkauft, exportiert oder reexportiert weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen.

2 Der [Importeur/Käufer] bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

3 Der [Importeur/Käufer] richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln würden.

4 Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens dar, und der [Exporteur/Verkäufer] ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Beendigung dieses Abkommens. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, allen zuständigen staatlichen Behörden über den Vorfall Mitteilung zu machen.

5 Der [Importeur/Käufer] unterrichtet den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3), einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der [Importeur/Käufer] stellt dem [Exporteur/Verkäufer] innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung solcher Informationen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (1), (2) und (3) zur Verfügung."

 
Unser Team verfügt über 30-jährige Erfahrung im Außenhandel und wir achten in Ihrem und unserem Interesse stets auf eine korrekte Abwicklung! 
 
Wir freuen uns sehr auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihnen.
 
Sanktionen gegen Russland und Belarus
 

Aufgrund der von der Europäischen Union verhängten Sanktionen gegen Russland und Weißrussland werden wir ab dem 24.02.2022 keine Angebote mehr erstellen und keine Lieferungen nach Russland und Weißrussland durchführen. Diese Maßnahmen gelten auch für alle Anfragen, die Nordkorea betreffen.

Pakistan, Iran, Syrien, Irak, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan:

Aufgrund des hohen Aufwandes zur Erlangung eines Nullbescheides durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle liefern wir grundsätzlich nicht in die oben genannten Länder. Wir behalten uns vor, bei Änderung der Sach- und Rechtslage weitere Länder in diese Liste aufzunehmen.

Ägypten

Aufgrund des neuen ACI-Verfahrens (Vorabregistrierung von Importen) und nur noch selten eingehenden Anfragen aus Ägypten, haben wir wegen des hohen bürokratischen Aufwandes alle Lieferungen nach Ägypten eingestellt. Interessenten bitten wir, sich ggf. an einen auf Ägypten spezialisierten deutschen Exporteur zu wenden.